Allgemeine Montagebedingungen Stand: September 2016
Alle Arbeiten werden Ab 01.01.2017 nur mit ordentlicher Bestellung, Bestellnummer, Auftragsbestätigung ausgeführt.
1. Verbindlichkeit der Montagebedingungen
Montagen und Monteurentsendungen jeder Art erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und für Auftragnehmer, im Folgenden kurz AN genannt, und Auftraggeber, im Folgenden kurz AG genannt, verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des AN. Diese Montagebedingungen gelten auch für künftige Montagen und Monteurentsendungen, selbst wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet sind. Widersprechende Geschäftsbedingungen des AG sind in vollem Umfang unwirksam, ohne dass es eines Widerspruches des AN bedarf.
2. Materialzulieferung
Die zur Durchführung der Arbeiten benötigten Materialien und die Kosten ihres Transportes zur Arbeitsstelle gehen stets zu Lasten des AG.
3. Arbeitszeit
Als normale Arbeitszeit gilt die jeweils gesetzliche Wochenarbeitszeit. Die Zeiteinteilung richtet sich nach der jeweils aktuell gültigen Betriebsordnung des AG, soweit dem AN vorab mitgeteilt.
4. Montagesätze (Stundensätze)
a) Die Montage wird gemäß Montageverrechnungssätzen und Rahmenbedingungen wie in der Beilage angeführt abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
b) Die vereinbarten Verrechnungssätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem AN in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
c) Vom AG beauftragte Änderungen, die einen Mehraufwand verursachen, sind dem AN vom AG gesondert zu vergüten.
d) Der AG hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Montageteile am Verwendungsort in geeigneter Weise gelagert werden können, sodass geeignete Hilfsmittel wie zum Beispiel Hebezeuge und Steiger am Verwendungsort verfügbar, einsatzbereit sowie funktionstüchtig sind, dass ausreichend Strom zum Betrieb von Elektrowerkzeugen verfügbar ist sowie die Montagefläche uneingeschränkt verwendbar und mit schwerem Gerät wie zum Beispiel Stapler, Lkw, Autokran gefahrlos befahren werden kann.
5. Sonn- und Feiertagsentgelt
Wird an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, werden dem AG die Arbeits- und anfälligen Überstunden, wie in der Beilage angeführt vom AN verrechnet. Für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird, wird dem AG nur die in der Beilage angeführte Aufwandsentschädigung für Fernmontagen in Rechnung gestellt. Entfällt die Arbeit wegen eines Landes-, Werks- oder sonstigen am Montageort üblichen Feiertages, so werden als Feiertagsentgelt jene Sätze für die Stundenzahl verrechnet, welche der Monteur an diesem Tage gearbeitet hätte, wenn dieser ein Werktag gewesen wäre.
6. Arbeitsunterbrechung
a) Bei Arbeitsunterbrechung, die vom AN nicht verschuldet ist und die Zurückziehung bzw. neuerliche Entsendung von ihm gestellter Monteure erforderlich macht, werden die hierdurch verursachten Kosten dem AG in Rechnung gestellt.
b) Werden die Monteure des AN ohne ihr Verschulden verhindert, volle Schichten zu arbeiten, so wird dennoch die normale gesetzliche Arbeitszeit verrechnet.
c) Besteht der AG darauf, dass die Montage trotz widriger Witterungsumstände weiter geführt wird, so haftet der AG dem AN für alle entstehenden Schäden, Kosten, Aufwendungen usw und hält der AG den AN auch von allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.
d) Sollte der Montageleiter des AN die anstehenden Montagearbeiten bzw. den Montageeinsatz allgemein aus welchen Gründen auch immer als nicht durchführbar oder zu gefährlich bzw. riskant einordnen, ist der AN berechtigt die Ausführung bzw Vornahme der Arbeiten bis zum Wegfall des Hindernisses zu verweigern bzw. zu unterbrechen. Die ursprünglich vereinbarte Ausführungszeit verlängert sich entsprechend.
7. Zuschläge zum Stundensatz
Für Arbeiten unter erschwerenden Umständen (wie Gesundheitsschädlichkeit, Schmutz, Gefährlichkeit, ungünstige Witterungsverhältnisse usw.) sowie bei Schicht- und Nachtschichtarbeit, werden in einer, dem Auftrag gesondert angefügten Beilage angegebenen Verrechnungssätze zugerechnet.
8. Entfernungszulagen (Auslösen) und Unterkünfte
Bei Montagen, bei welchen die Montagearbeiter des AN nicht die Möglichkeit haben, täglich zu dem die Montage ausführenden Betrieb zurückzukehren, werden je Tag der Abwesenheit vom Werk die in einer, dem Auftrag gesondert angefügten Beilage angegebenen Sätze, in Rechnung gestellt.
c) Wenn der AG ein zumutbares Quartier beistellt, entfällt die Verrechnung des Nachtgeldes. Wenn am Montageort die effektiven Quartierkosten die in der Beilage genannten Nachtgelder überschreiten, so hat der AG dem AN die tatsächlichen Quartierkosten zuzüglich der Mehrwertsteuer zu bezahlen bzw. zu ersetzen.
9. Reisezeit, Reisekosten und Fahrgelder
Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Die tatsächlichen Reiseauslagen des Montagepersonals gehen wie der Handwerkzeugtransport und die Paß- und Visumbeschaffung, zu Lasten des AG. Vor- und Nachbereitungsarbeiten des AN gelten nicht als Reisezeit, sie werden dem AG zu den in der Beilage angegebenen Sätzen in Rechnung gestellt.
10. Vorkehrungen des AG
Vom AG sind auf seine Rechnung, Gefahr und Kosten sowohl rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten, wie auch während ihrer Durchführung hinsichtlich Personal und Material alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Montagebeginn der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ordnungsgemäße Beendigung erforderlich oder sinnvoll sind. Soweit hierfür nicht besondere Weisungen des AN vorliegen, gehören hierzu in allen Fällen die entsprechende bauliche Vorrichtung der Arbeitsstelle, die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, Werkzeuge, Geräte, Umkleide- und Sanitäreinrichtungen und sonstige Arbeitsbehelfe, die notwendigen Materialien, Hilfs- und Betriebsstoffe, die Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte usw.. Alle diesbezüglichen seitens des AN erforderlich werdenden Beistellungen werden von ihm dem AG gesondert in Rechnung gestellt. Der AG trägt auch alle Kosten für zur Arbeitsausführung erforderliche Spezialwerkzeuge und Sondervorrichtungen, wie zum Beispiel Arbeitsbühnen, Hebezeuge (Kran, Stapler etc), sofern diese vom AN beizustellen sind oder beigestellt werden. Der AG hat auf seine Kosten das Montagepersonal des AN bei Durchführung der Montage zu unterstützen, alle zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und den Montageleiter des AN über allfällige besondere vor Ort geltende Sicherheitsvorschriften rechtzeitig zu unterrichten und einzuweisen, soweit diese für das Montagepersonal des AN von Bedeutung sind.
11. Versicherungs- und Fürsorgepflicht des AG
Der AG hat alle vom AN eingebrachten Arbeitsbehelfe und die persönlichen Gegenstände des Montagepersonals in entsprechende Fürsorge und Verwahrung zu nehmen und haftet bei Beschädigungen, Zerstörungen und Abhandenkommen dieser Arbeitsbehelfe und persönlichen Gegenstände in jedem Fall, so auch bei höherer Gewalt. Sicherheitsbelehrungen und weitere Gefahrenhinweise sind vom AG vorzunehmen, ebenso wie die Vorkehrungen betreffend den Brandschutz.
12. Dokumentation
Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat der AN Bautagesberichte zu verfassen. Der AN hält darin alle wichtigen, die vertragliche Leistung betreffenden Tatsachen wie Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Güte und Funktionsprüfungen, Regieleistungen sowie alle sonstigen wichtigen Umstände fortlaufend fest. Es sind alle relevanten Vorkommnisse am Erfüllungsort, insbesondere jene, welche die Ausführung der Leistung wesentlich beeinflussen oder beeinflussen können, sowie Feststellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nicht mehr zielführend vorgenommen werden können, darin festzuhalten. Auf Verlangen des AG sind diesem die Bautagesberichte vorzulegen und er kann am Erfüllungsort an jedem Arbeitstag Einsicht in diese nehmen. In diesem Fall hat der AG die Bautagesberichte schriftlich gegenzuzeichnen und seine Einsichtnahme in die Bautagesberichte schriftlich zu bestätigen. Sämtliche Eintragungen in den Bautagesberichten gelten als vom AG bestätigt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung durch den AN schriftlich ggü. dem AN Einspruch erhebt. Spätere Reklamationen des AG sind ausgeschlossen.
13. Gewährleistung und Haftung, Mängelrüge
Der AG hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem AN anzuzeigen, widrigenfalls der AG alle ihm aus welchem Rechtsgrund auch immer zustehenden Ansprüche verliert. Der AN haftet für die vertragsgemäße Durchführung der von seinem Montagepersonal zu leistenden Montagearbeiten. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt, sobald der AN die Montageleistung ausgeführt hat. Eine Schadenshaftung des AN ist bei leichter und schlichter grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, haftet der AN nicht. Die Haftung des AN ist in jedem Fall der Höhe nach mit der Auftragssumme beschränkt.
14. Zusatzarbeiten wegen „Gefahr in Verzug“
Für solche Leistungen, die zur Erfüllung des Auftrages notwendig waren und bei denen die Zustimmung des AG wegen Gefahr in Verzug nicht eingeholt werden konnte, gilt die Zustimmung des AG als erteilt. Der AG ist von diesen getätigten Leistungen zu verständigen. Diese Leistungen hat der AG dem AN gesondert zu vergüten, wobei die Mehrkosten detailliert aufzuschlüsseln sind.
15. Bescheinigung und Abnahme der Montagearbeiten
Dem vom AN gestellten Montagepersonal ist vom AG die Arbeitszeit auf jeden Fall wöchentlich zu bescheinigen. Die Bescheinigungen werden den Montagerechnungen zugrunde gelegt. Der AG ist verpflichtet, den Monteuren auf dem letzten Stundenausweis Beendigung und Übergabe der Arbeiten zu bescheinigen. Kleinere Mängel und Nacharbeiten entbinden den AG nicht von dieser Verpflichtung. Der AG ist zur Abnahme der Montageleistung des AN verpflichtet, sobald dem AG die Beendigung angezeigt worden ist und eine etwaige vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Diese Anzeige hat einen Termin für die Abnahme zu enthalten, welche dem AG Zeit gibt, um sich auf die Abnahme vorzubereiten bzw. sich bei dieser vertreten zu lassen. Der AN erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfung. Erweist sich die Montageleistung des AN als nicht vertragsgemäß, so ist der AN zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel unerheblich oder geringfügig ist oder auf einem Umstand beruht, der der Sphäre des AG zuzurechnen oder mitzuzurechnen ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des AN oder verweigert der AG die Abnahme, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen ab Anzeige der Beendigung der Montage durch den AN als erfolgt. Sämtliche dem AN bei der oder in Zusammenhang mit der Abnahme entstehenden Kosten (zB Personalkosten, Ausrüstungsgegenstände, Materialkosten, Hilfsmittel) hat der AG zu tragen.
16. Termine
Kann der AN absehen, dass er nicht in der Lage sein wird, die Montage termingerecht fertigzustellen, hat er den AG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen, sowie ihm, sofern möglich, den voraussichtlichen neuen Montagefertigstellungstermin zu nennen. Der AN hat Anspruch auf angemessene Verlängerung der Fertigstellungsfrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf:
a) nicht im Verschulden des AN liegende Umstände wie z.B. Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Beschlagnahme, Embargo, sowie Einschränkungen des Energieverbrauches
b) sofern sich unvorhersehbare Umbauarbeiten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Sonder- und Zusatzwünsche des AG ergeben
c) ein Handeln oder Unterlassen des AG oder anderer im Bereich des AG liegende Umstände (wie z.B. Zahlungsrückstand) bzw. wenn der AG anderen Verpflichtungen nicht nachkommt.
17. Zahlungsbedingungen
Der AG ist verpflichtet, dem AN über dessen Verlangen sowohl vor Entsendung von Arbeitskräften sowie auch im Zuge der Montagearbeiten angemessene Anzahlungs- bzw. Teilzahlungsbeträge gegen deren nachträgliche Verrechnung zu leisten. Die Zahlung hat ohne Verzug und ohne Abzug zu erfolgen. Sollten die Montagearbeiten länger als einen Monat dauern, so ist alle vier Wochen vom AN eine Zwischenrechnung zu stellen und vom AG zu bezahlen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger vom AN nicht anerkannter Gegenansprüche des AG ist unzulässig.
18. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
Aachen
19. Stundensätze wenn nicht anders Vereinbart
Personal:
Sachkundigen | 60 € / Stunde |
Sachverständiger BG Zulassung | 149 € / Stunde |
Fahrzeuge:
PKW | 0,65 € / Km |
Bus | 0,85 € / Km |
Bus mit Anhänger | 1,39 € / Km |
LKW 7,5 Tonnen | 2,20 € / Km |
LKW mit Anhänger | 3,50 € / Km |